Nein zur Asylrevision vom 9. Juni 2013!

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Am 9. Juni 2013 stimmen wir über die sogenannt dringlichen Änderungen des Asylgesetzes ab, die seit Ende 2012 in Kraft sind. Die Befürworter dieser Änderungen betonen, es handle sich dabei um Verbesserungen, die zur Beschleunigung der Asylverfahren führten, und keineswegs um Verschärfungen.1 Wirklich? Bei einer genaueren Betrachtung stellen sich so einige Fragen.

Kein Schutz bei Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung und Desertion

«Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden», 2  sind vom Asyl ausgeschlossen.

Anti-Eritreer-Bestimmung

Diese Bestimmung richtet sich in erster Linie gegen Asylsuchende aus Eritrea, die bisher relativ oft Asyl erhalten haben. Dazu ist es vielleicht nützlich zu wissen, dass in Eritrea eine brutale Diktatur herrscht, die das Land völlig militarisiert hat. Unter dem Vorwand des Kriegszustands mit seinen Nachbarn müssen – mit wenigen Ausnahmen – alle Bürger zwischen 18 und 50 Jahren entweder Militärdienst oder militärisch organisierten Arbeitsdienst leisten, dessen Dauer ungewiss und fast unbeschränkt ist (es wird wiederholt mobilisiert, aber nur vereinzelt demobilisiert). Wer sich dem entziehen will, gilt als Staatsfeind und muss mit extrem brutaler Haft rechnen: Folter, Hunger, unmenschliche Haftbedingungen; das Ganze natürlich ohne Gerichtsverfahren. Viele Häftlinge überleben das nicht.3

Es ändert sich nichts?

Es wird von Seiten der Befürworter argumentiert, in der Praxis ändere sich für eritreische Dienstverweigerer nicht viel: Wer unverhältnismässigen Strafen ausgesetzt sei, erhalte weiterhin Asyl.4 Was das genau heisst, ist allerdings unklar. Wenn Dienstverweigerung beispielsweise nur noch zu vorläufigen Aufnahmen5 führt, haben die Schutzsuchenden gegenüber gesetzlich anerkannten Flüchtlingen schlechtere Perspektiven und vor allem eine grosse Ungewissheit, was in Zukunft sein wird.6 Wenn sich hingegen so gut wie nichts ändert, ist fraglich, warum denn das Gesetz geändert werden musste.

Besonders gravierend erscheint an dieser Bestimmung, dass erstmals nicht «nur» die Verfahrensschraube angezogen wird. Hier geht es ganz konkret darum, die Asylgründe einzuschränken. Die Parlamentsmehrheit will also nicht einfach «Profiteuren» aussortieren, um die «echten» Flüchtlinge besser zu schützen. Gerade Menschen, die ganz konkret denselben Schutz in Anspruch nehmen wollen, den auch wir geniessen7 , werden hier vom Asyl ausgeschlossen.

Das Ende der Botschaftsgesuche

Botschaftsgesuche8 waren bis anhin gerade für Menschen, die nicht über die Mittel oder die körperliche Verfassung verfügten, sich illegal auf die gefahrvolle Reise nach Europa zu machen – also gerade für Frauen und Kinder – eine Möglichkeit, trotz allem Schutz zu erhalten. Zwar heisst es vonseiten der Befürworter, akut an Leib und Leben bedrohte Personen könnten ein humanitäres Visum beantragen, was vom EDA in Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration geprüft werde.9 Doch wie will man beurteilen, ob jemand darauf Anspruch hat, ohne die Fluchtgründe zu prüfen? Läuft das de facto nicht auf ein ähnlich aufwändiges Verfahren hinaus, wie es die eigentliche Behandlung der Gesuche wäre? Oder soll dieses «humanitäre Visum» so restriktiv gehandhabt werden, dass auch tatsächlich Verfolgte keine Chance haben?

Neunzig Prozent Aufnahmen

Übrigens: Seit 1980 erhielten über 90% aller Personen, die im Rahmen des Botschaftsasyls in die Schweiz einreisten und deren Verfahren abgeschlossen ist, ein Aufenthaltsrecht (Asyl oder vorläufige Aufnahme).10 Auch hier bleibt der Eindruck, dass es bei dieser Gesetzesrevision nicht um eine Verfahrensbeschleunigung, sondern um einen Asylabbau geht.

Auch das Argument, kein anderes Land habe ein Botschaftsverfahren, zieht nicht. Nicht was die anderen tun, soll unser Handeln bestimmen, sondern was richtig ist. Dazu sagt Jesus: «Was ihr einem dieser Geringsten getan habt, das habt ihr mir getan…» (Matth. 25)

Asylverfahren im Rahmen von Testphasen

Bei dieser Bestimmung mag es zwar verständlich sein, dass das zuständige Amt neue Verfahrensabläufe zuerst testen will.11 Doch ist unklar, was diese Vollmacht umfasst, die das Parlament dem Bundesrat ausstellt: Immerhin wird dieser ausdrücklich ermächtigt, in der zweijährigen Testphase, wenn nötig, vom geltenden Asyl- und Ausländergesetz abzuweichen.12 Ist dieses Sonderrecht ein Blankoscheck für «wilde» Experimente? Ist wenigstens vorgesehen, dass eine unabhängige Stelle Einblick hat oder weiss man zwei Jahre lang nicht, was läuft? Die Befürchtung ist naheliegend, dass die so geschaffenen juristischen Sachverhalte kaum rückgängig zu machen sind.13

Verkürzte Beschwerdefristen

Einen schweren Eingriff in die Rechte der Asylsuchenden bedeutet zudem die Verkürzung der Beschwerdefrist um zwei Drittel von 30 auf 10 Tage. In keinem anderen Rechtsbereich gibt es für so wichtige behördliche Verfügungen so kurze Rekurszeiten. Was für den Normalschweizer offenbar als unzumutbar erachtet wird, setzt die oft unter Stress und traumatisiert ankommenden Asylbewerber unter zusätzlichen Druck. An der Dauer der Asylverfahren ändert es nicht viel. Diese Regelung findet in der Testphase zwar nur in ordentlichen Verfahren Anwendung, bei denen keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Doch es zu befürchten, dass bürgerliche Politiker diese verkürzte Frist später auch auf weitere Verfahren ausdehnen wollen.

Fazit

Dass einzelne der vorgeschlagenen Bestimmungen dazu beitragen, die Verfahren zu verkürzen, mag sein. Der Gesetzes- bzw. Abstimmungstext lässt allerdings viele Fragen offen. Man wird den Eindruck nicht los, dass da einige handfeste Verschärfungen durchgedrückt wurden, um der wahrgenommenen «Stimmung» in der Bevölkerung zu entsprechen.

In einem so sensiblen Bereich, wo über menschliche Schicksale entschieden wird, geht das nicht. Seit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1981 werden in rascher Folge Verschärfungen beschlossen, die die Rechte der Schwächsten in der Gesellschaft einschränken und ihre Chancen auf ein menschenwürdiges Leben schmälern. Und weitere Änderungen (Verschärfungen) sind bereits geplant!

Der Kontrast zum Gott der Bibel, der Fremde liebt und ihre Rechte und Würde wiederholt im Gesetz für Israel festschreiben liess, könnte kaum grösser sein.14 Niemand behauptet, im Asylbereich stehe alles zum Besten, aber gerade wir Christen sollten für andere mögliche Lösungen aufstehen. Deshalb: Nein am 9. Juni 2013.

 


1. Argumentarium Pro (Zusammenstellung der Parlamentsdienste); http://www.parlament.ch/d/dokumentation/dossiers/asylgesetz/Seiten/asylgesetz-referendum.aspx

2. Art. 3, Abs. 3 Asylgesetz (neu).

3. Human Rights Watch: Service for Life. New York 2009. http://www.hrw.org/reports/2009/04/16/service-life-0

4. Argumentarium Pro, s. oben

5. Eine vorläufige Aufnahme bedeutet, dass der Asylentscheid zwar negativ ist, die Wegweisung aber zur Zeit nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die vorläufige Aufnahme kann aufgehoben werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland wesentlich ändert. http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/drei_bespiele/entscheid.html , „Fall B“

7. Wir wollen nicht vergessen, dass bis 1996 auch in der Schweiz kein Zivildienst bestand, und jährlich mehrere Hundert Dienstverweigerer zu mehreren Monaten Gefängnis verknurrt wurden. Vgl. bernerzeitung.ch/schweiz/standard/Verweigerer-bleiben-Geaechtete/story/19652243

8. Art. 19, Abs. 2 Asylgesetz (aufgehoben).

9. Argumentarium Pro, s. oben;  Abstimmungsbüchlein S.19

11. Art 112b Asylgesetz (neu): Asylverfahren im Rahmen von Testphasen

12. Art 112b Abs 2 AsylG

14. Z.B. 5. Mose 5,18; 5. Mose 23,16. Weitere Gedanken zum biblischen Umgang mit den Ausländern unter folgendem Link: www.christnet.ch/de/content/der-unbequeme-n%C3%A4chste

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