Die Erbschaftssteuer in Kürze

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  • Die AHV wird neu auch aus den Erträgen einer Erbschafts- und Schenkungssteuer finanziert (Ergänzung von Art. 112 BV).
  • Die Kompetenz, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben, geht von den Kantonen auf den Bund über. Die Kantone werden dafür entschädigt, indem sie ein Drittel des Ertrages erhalten. Zwei Drittel der Steuereinnahmen gehen zweckgebunden an die AHV.
  • Ein hoher Freibetrag von 2 Millionen Franken sorgt dafür, dass der Mittelstand nicht belastet wird. Zuwendungen an Ehepartner sowie an steuerbefreite juristische Personen sind steuerfrei.
  • Die Steuer wird mit einem Einheitssatz von 20 % ausgestaltet.
  • Gehört zum Nachlass oder zur Schenkung ein Unternehmen oder ein Landwirtschaftsbetrieb, werden bei der Bewertung und beim Steuersatz erhebliche Erleichterungen gewährt, um deren Bestand und die Arbeitsplätze nicht zu gefährden.
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